Nicht erst wenn es stürmt und weiße Flocken fallen ist es Zeit an die Räum- und Streupflicht zu denken und für Sicherheit zu sorgen. Damit Sie das Streuen von Sand oder Salz nicht im Selbstmanagement gestalten müssen, biete ich einen Streu- und Räumdienst in den Wintermonaten (zum pauschalierten Festpreis).
Entsprechend Ihrer Anforderungen werden auch Kleinstaufträge übernommen wie zum Beispiel das Schneefegen auf privaten Anwesen. Ein Dienstleistungsvertrag bildet die Grundlage der Aktivitäten im Bereich Winterdienst. Dieser beinhaltet den gewünschten Leistungsumfang, die zeitliche Planung sowie den entstehenden Kostenumfang zu fairen Konditionen mit transparenten Preisen.
Genießen Sie währenddessen die bezaubernden Seiten der winterlichen Jahreszeit und überlassen Sie das lästige Schneefegen den Spezialisten, die über die nötigen Räumfahrzeuge und Arbeitskräfte verfügen.
Wie breit muss der benutzbare Gehweg sein?
Gehwege sind in einer für die Nutzung erforderlichen Breite (1,50 m, soweit der Gehweg diese Breite überschreitet) bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee so zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht.
Wann muss die Räum- und Streupflicht erfüllt werden?
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen (6:00 bis 20:00 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (8:00 und 20:00 Uhr) erfüllt werden. Vor Ihren Grundstücken müssen Eis und Schnee beseitigt und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) gestreut werden.
Wer ist auf Gehwegen räum- und streupflichtig?
Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) auf Gehwegen für den Winterdienst verantwortlich.